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Die Teller für Ikonen bestehen nur aus gewürztem Kalkholz und werden im Ofen weiter getrocknet.Die Platten werden für die Breitenmessung ausgewählt, um so viele ganze Platten wie möglich zu erhalten. Bei großen Größen werden die Bretter mit einer hydraulischen Presse mit einem Fingergelenk verbunden (wodurch eine lange Lebensdauer gewährleistet wird), indem die Bretter mit dem Mark auf derselben Seite angeordnet werden.
Vorne sind sie glatt (flach) oder mit der Wiege (ausgehöhlt) und hinten können zwei konische Schwalbenschwanzkeile aus Buche untergebracht werden, um den Tisch zu verstärken und gerade zu halten.
IN TIGLIO REALISIEREN WIR ZUSÄTZLICH ZU DIESEN MASSNAHMEN JEGLICHE ANDERE ABMESSUNGEN, DIE ERFORDERLICH SIND.
Die Platten werden in zwei Versionen verkauft: RAW (nur Holz) oder GESSATA (mit Farbe, Leinwand, geglättetem Gips).
Normalerweise bieten wir auch eine Holzbehandlung (Seite und Rücken) mit Imprägnierung gegen Holzwürmer und Schimmel sowie mit walnussfarbener Farbe auf Wasserbasis an.
Die Tische werden gemäß den Kanonen mit Lapinkleber (Kaninchen), Leinwand, Gips von Bologna und weißem Meudon oder nur Bologna verputzt (für Teichmalerei alle Meudon-Gips auf Anfrage). Das Verputzen und Schleifen erfolgt mit größter Sorgfalt von Hand. Die Bretter sind zum Streichen und Vergolden bereit. Einige kleinere Mängel sind auf manuelle Arbeit zurückzuführen. Wir empfehlen, die Teile, an denen das Blattgold platziert wird, mit 800-1000 feinem Schleifpapier zu schleifen.
Preise inklusive italienischer Mehrwertsteuer von 22% für italienische und europäische Privatkunden.
Für europäische (nicht italienische) Fachkräfte und Unternehmen, die gemäß Artikel 41 des Gesetzesdekrets Nr. 331/93 nicht mehrwertsteuerpflichtig sind - umgekehrte Änderung mit der bei VIES registrierten innergemeinschaftlichen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (siehe auf dieser Website): http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/?locale=it.
Für Nicht-EU-Kunden unterliegen die Preise nicht der Mehrwertsteuer gemäß Artikel 8 Buchstabe A des Präsidialdekrets 633/72.